Satzung des Vereins Stadtverwaldung


Stand: 23.06.2024


Präambel


Der Verein „Stadtverwaldung“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionstragenden sowie aller sonstigen Mitglieder orientieren:


Stadtverwaldung setzt sich dafür ein, durch die Schaffung von Tiny-Forests und Urban-Gardening-Zonen die Biodiversität und ein stabiles Klima im städtischen Raum zu fördern, so dass ein gesundes Leben für Mensch und Mitwelt möglich ist. 


Stadtverwaldung ist parteipolitisch neutral. 


Alle Formen der Unterdrückung, menschenverachtende Einstellungen, Diskriminierung von Menschengruppen lehnen wir strikt ab. Insbesondere stehen wir konsequent gegen Faschismus, Rassismus, Antisemitismus, Islamophobie, Sexismus, Homophobie, Ableismus, Klassendiskriminierung und Altersvorurteile ein.


Wir bekennen uns zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und achten die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der beteiligten Kinder und Jugendlichen.


Wir heißen jede Person unabhängig von beispielsweise ethnischer Herkunft, Nationalität, Klasse, Geschlecht, geschlechtlicher Identität, geschlechtlichem Auftreten, sexueller Orientierung, Alter, Einkommen, Fähigkeiten, Bildung, Erscheinungsbild, persönlicher Prägung und körperlicher und psychischer Verfassung, Migrationsstatus, Glauben oder Nicht-Glauben gleichermaßen willkommen. 


Alle Einzelnen sind in unserem Verein mitverantwortlich dafür, eine sichere, mitfühlende und willkommen heißende Umgebung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Neue Menschen sollten sich vom ersten Moment an angenommen fühlen.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr


  1. Der Verein trägt den Namen „Stadtverwaldung“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Herne.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck 


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Klimaschutz und Umweltschutz, sowie die Förderung von Biodiversität im städtischen Raum. 
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 


§3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des         Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Er kann dies im Beschlusswege an eine oder mehrere Personen übertragen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an. 
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    - Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    - Ausschluss
    - Tod
    - Auflösung der juristischen Person 
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden. 
  3. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, sind einzuhalten.


§6 Ausschluss aus dem Verein


  1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    - sich schädigend gegenüber den Vereinszielen und den Interessen des Vereins verhält,
    - die satzungsmäßigen Pflichten verletzt, oder
    - Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr aufweist. 
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. 
  3. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich (per E-Mail oder Brief) mit Gründen mitzuteilen (Bekanntgabe).
  5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§7 Beiträge


  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. 
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  4. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. 
  6. Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.


§8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören
    - Wahl und Abwahl des Vorstandes
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstands
    - Entgegennahme der Kassenprüfberichte
    - Entlastung des Vorstandes
    - Wahl der Kassenprüfer
    - Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
    - Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

  3. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  5. Die Tagesordnung kann ergänzt werden, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ergänzung ist zu Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Der Vorstand kann jederzeit auch mit kürzerer Frist eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
  9. Zu Beginn der Versammlung ist ein:e Schriftführer:In zu wählen. 
  10. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Sobald eine Person einen Antrag darauf stellt, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. 
  12. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderungen des Zweckes des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder möglich.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der versammlungsleitenden Person und von der/dem Protokollführer:In zu unterzeichnen ist.


§9 Vorstand


  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem / der 1. und 2. Vorsitzenden und dem /der Kassenführer:In. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gerichtlich und außergerichtlich. In erheblichen Angelegenheiten müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten. Erheblich sind Rechtsgeschäfte, die den Wesenskern des Vereins berühren oder durch die vermögensrechtliche Forderungen für oder gegen den Verein begründet werden, deren Wert 1000 € übersteigt. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  4. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
  6. Der Vorstand trifft nach Bedarf zusammen. 
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den/die 1. Vorsitzende:n einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefon- / Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse (Zustimmung oder Ablehnung zu einer Beschlussvorlage werden jeweils in einer Mail vom jeweiligen Vorstandsmitglied ausgedrückt) sind auszudrucken und zu archivieren. 
  9. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    In diesem Fall wird innerhalb von 4 Wochen vom verbliebenen Vorstand eine Mitgliederversammlung zur außerordentlichen Neuwahl des offenen Vorstandsposten einberufen. Bis dahin werden die Vereinsbelange kommissarisch von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern vertreten.


§10 Kassenprüfung / Kassenprüfer:In


  1. Die Mitgliederversammlung wählt eine:n Kassenprüfer:Innen und eine:n Ersatzkassenprüfer:In, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer:Innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer:Innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer:Innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.


§ 11 Haftung des Vereins 


Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 12 Datenschutz im Verein 


  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: 
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; 
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; 
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; 
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 13 Auflösung 


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. 
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es: 
    a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder 
    b) von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 
  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. Und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Miya e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14 Gültigkeit dieser Satzung


  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.06.2024 beschlossen. 
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.